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VEREINSSATZUNG

 

§ 1 Vereinsname

1. Der Verein führt den Namen „Kammerorchester Louis Spohr e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Kassel.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein „Kammerorchester Louis Spohr e.V.“ ist ein künstlerischer Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung verfolgt. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– die Veranstaltung von Kammer-, Chor- und Sinfoniekonzerten
– die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Kassel, als Orchestermitglieder oder Solisten
– die Zusammenarbeit mit Orchestern und Chören in der Region
– die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Landes- und Bundesverbänden, die ähnliche Zwecke und Ziele verfolgen

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind künstlerische Tätigkeiten, die Sie im Auftrag des Vereins ausführen. Für diese künstlerische Tätigkeiten erhalten Sie ein Honorar. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückvergütung eingezahlter Kapitalanteile oder geleisteter Sacheinlagen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche nur für die im Rahmen ihrer Vereinsarbeit tatsächlich entstandenen Ausgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins „Kammerorchester Louis Spohr e.V.“ können natürliche oder juristische Personen sein.

2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins ernsthaft geschädigt hat, durch einstimmigen Beschluss mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft ausschließen. Das Mitglied ist vom Vorstand von dem Beschluss durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Die Entscheidung des Vorstands muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

7. Der Kammerorchester Louis Spohr e.V. erhebt einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 50,00 € pro Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag kann durch eine adäquate Leistung ausgeglichen werden. Der Vorstand entscheidet, welche Leistungen als adäquat im Sinne dieses Absatzes anzusehen sind. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 4 Organe und Beiräte

1. Die Organe des Vereins Kammerorchester Louis Spohr e.V. sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Diesen steht beratend und unterstützend ein künstlerischer Beirat zur Seite.
Hierneben kann auch ein Förderbeirat eingerichtet werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, mindestens einmal jährlich mit 30tägiger Frist und der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschluss im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlungen werden durch Protokoll mit Teilnehmerliste beurkundet. Das Protokoll wird vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer unterzeichnet.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts
Genehmigung des Haushaltsplans
Genehmigung der Jahresabrechnung

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstands

d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder

e) Änderung der Satzung

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

g) Wahl des Rechnungsprüfers

h) Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

3. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.

4. Auf schriftlichen Antrag, der Zweck und Gründe enthalten muss, von mindestens einem Viertel aller Mitglieder oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, muss der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält.

5. Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie üben in den Mitgliederversammlungen das Stimmrecht aus. Die Übertragung des Stimmrechts an andere Mitglieder ist nicht zulässig. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge für die Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Diese Anträge müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) 3. Vorsitzender

d) Schatzmeister

2. Der 1., 2. und 3. Vorsitzende sowie der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Auf
Antrag mindestens eines ordentlichen Mitglieds erfolgt die Abstimmung in geheimer Wahl. Im 2. Wahlgang genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 1., 2. und 3. Vorsitzender sowie der Schatzmeister bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson für den Rest der Amtszeit zu bestellen. Die Entscheidung des Vorstands muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende. Die Sitzungen des Vorstands werden durch Niederschrift protokolliert, die vom Leiter der Sitzung unterschrieben wird.

§ 7 Künstlerischer Beirat

1. Der Vorstand beruft aus den Reihen der Vereinsmitglieder einen künstlerischen Beirat, der für alle künstlerischen Belange des Vereins allein verantwortlich ist. Die Amtszeit des künstlerischen Beirats ist an die Amtsperiode des Vorstands gekoppelt.

§ 8 Förderbeirat

1. Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Sponsorensuche und dem Fundraising einen Förderbeirat berufen, dessen Mitglieder nicht dem Verein angehören müssen. Der Vorstand kann den Förderbeirat jederzeit auflösen, ansonsten bleibt der Förderbeirat bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstands im Amt.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kassel mit der Auflage, dieser Satzung entsprechend unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden.

 

Die Satzung ist am 02.02.2009 in Kassel errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.05.2012 geändert worden.

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